Gesetze / UAG-Gebührenverordnung
UAGGebV§ 1 Gebühren und Auslagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAGGebV%202002/1#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAGGebV%202002/1#abs-2 (2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 UAGGebV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2727)
BGBl. 2011 I S. 2727
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01.12.2006 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I 2764)
BGBl. 2006 I S. 2764
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